Diejenigen Waren, deren Einfuhr nach Deutschland noch nicht liberalisiert ist, werden, soweit es sich um die Einfuhr aus den Niederlanden handelt, nach Massgabe der Anlage A dieses Abkommens behandelt werden. Die zuständigen niederländischen Behörden werden für die in dieser Anlage aufgeführten Erzeugnisse etwa notwendige Ausfuhrbewilligungen und die deutschen Behörden werden die erforderlichen deutschen Einfuhrbewilligungen mindestens bis zur Höhe der aufgeführten Mengen bezw. Werte erteilen.
Sollten Änderungen in der deutschen Liberalisierungsliste eintreten, so werden für die in Frage kommenden Waren entsprechende Kontingente unter Berücksichtigung saisonaler Schwankungen nach Massgabe der Einfuhr der letzten 6 Monate nach Deutschland alsbald vereinbart werden.
Artikel II
Niederländische Warenausfuhr nach Deutschland
Onderdeel van Handelsovereenkomst tussen het Koninkrijk der Nederlanden en de Bondsrepubliek Duitsland· Financieel en economisch recht
Deze tekst geldt sinds 29 juni 1951