Diejenigen Waren, deren Einfuhr in die Niederlande noch nicht liberalisiert ist, werden, soweit es sich um die Einfuhr aus Deutschland handelt, nach Massgabe der Anlage B dieses Abkommens behandelt werden. Die zuständigen deutschen Behörden werden für die in dieser Anlage aufgeführten Erzeugnisse etwa notwendige Ausfuhrbewilligungen und die niederländischen Behörden werden die erforderlichen niederländischen Einfuhrbewilligungen mindestens bis zur Höhe der aufgeführten Mengen bezw. Werte erteilen.
Sollten Änderungen in der niederländischen Liberalisierungsliste eintreten, so werden für die in Frage kommenden Waren entsprechende Kontingente unter Berücksichtigung saisonaler Schwankungen nach Massgabe der Einfuhr der letzten 6 Monate in die Niederlande alsbald vereinbart werden.
Artikel III
Deutsche Warenausfuhr nach den Niederlanden
Onderdeel van Handelsovereenkomst tussen het Koninkrijk der Nederlanden en de Bondsrepubliek Duitsland· Financieel en economisch recht
Deze tekst geldt sinds 29 juni 1951