Die vertragschliessenden Teile werden einen Gemischten Regierungsausschuss bestimmen, der die Aufgabe hat, die Durchführung dieses Abkommens zu überwachen, alle im Wirtschaftsverkehr zwischen Deutschland und den Niederlanden auftretenden Fragen zu behandeln und insbesondere die ihm in diesem Abkommen übertragenen Aufgaben zu lösen.
Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Regierungsausschuss Unterausschüsse bestellen, die unter seiner Verantwortlichkeit die ihnen übertragenen Aufgaben zu behandeln haben.
Artikel V
Gemischter Regierungsausschuss
Onderdeel van Handelsovereenkomst tussen het Koninkrijk der Nederlanden en de Bondsrepubliek Duitsland· Financieel en economisch recht
Deze tekst geldt sinds 29 juni 1951