Im Rahmen dieses Abkommens kann beiderseits ohne Anrechnung auf die in den Anlagen A und B vorgesehenen Kontingente die Lieferung folgender Waren genehmigt werden:
Waren, die in einem dritten Land erzeugt sind und im Transit durch das Gebiet eines der vertragschliessenden Teile in das Gebiet des anderen befördert werden;
Waren, die im Gebiet eines der vertragschliessenden Teile erzeugt sind und im Transit durch das Gebiet des anderen in ein drittes Land befördert werden.
Diese Bestimmungen gelten auch, wenn die in Rede stehenden Waren das Gebiet eines der Vertragschliessenden nicht berühren. Die Gestaltung des Transithandels erfolgt im übrigen im gegenseitigen Einvernehmen.
Artikel IV
Transithandel
Onderdeel van Handelsovereenkomst tussen het Koninkrijk der Nederlanden en de Bondsrepubliek Duitsland· Financieel en economisch recht
Deze tekst geldt sinds 29 juni 1951